ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Allgemeine Montage- und Servicebedingungen Stand 02/2014
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Montage-, Wartungs- Reinigungs- sowie alle, auch künftige, Leistungen der Firma Lutz Wartungen (nachfolgend " Firma Lutz ") erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Anders lautende Bedingungen sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich anerkannt werden.
1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.3 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Gültigkeit dieser Bedingungen im Übrigen nicht.
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2. Vertretungsmacht der Mitarbeiter von Firma Lutz
Mündliche Vereinbarungen vor und bei Vertragsabschluss mit Mitarbeitern der Firma Lutz, soweit diesen nicht eine entsprechende gesetzliche Vertretungsmacht eingeräumt ist, bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Firma Lutz. Nach Vertragsabschluss sollten mündliche Änderungen und Ergänzungen durch die Firma Lutz schriftlich bestätigt werden.
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3. Angebot und Unterlagen
3.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Auftrag schriftlich bestätigen. Für die Art und den Umfang unserer Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgeblich.
3.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenanschlägen, Entwürfen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; nur mit unserem Einvernehmen dürfen sie Dritten zugänglich gemacht und vervielfältigt werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen und in jedem Fall dann zurückzugeben, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird.
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4. Vergütung und Arbeitszeit
Die Vergütung für unsere Leistungen berechnen sich nach den folgenden Bedingungen:
4.1 Lohnkosten und Arbeitszeit
4.1.1 Lohnkosten
Für Arbeitsstunden innerhalb der normalen Arbeitszeit an einem Werktag im Rahmen der tariflichen Wochenarbeitszeit werden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Verrechnungssätze der Firma Lutz netto berechnet.
4.1.2 Montagezuschläge
Für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen – insbesondere in heißen bzw. kalten oder besonders engen Räumen, an besonders verschmutzten Montageplätzen oder an mit Chemikalien beaufschlagten Rohrleitungen werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verrechnungssätze der Firma Lutz netto berechnet. Dies gilt auch für Gefahren- und Erschwerniszuschläge bei Reinigungsarbeiten.
4.1.3 Überstundenzuschläge
Für Überstunden sowie an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeitsstunden werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zuschläge der Firma Lutz auf die unter Ziffer 4.1.1 und 4.1.2 genannten Verrechnungssätze netto berechnet.
4.1.4 Arbeitszeit
Vorbereitungs-, Reise-, Warte- und Wegezeiten gelten als Arbeitszeiten und werden entsprechend in Rechnung gestellt.
4.1.5 Verzögerungen
Verzögert sich die Leistung durch Verschulden des Auftraggebers, werden zusätzlich entstehende Aufwendungen – insbesondere Reise- und Wartezeiten – gesondert berechnet, dies gilt auch bei pauschal vereinbarten Leistungspreisen.
4.1.6 Arbeitszeitbescheinigungen
AGB Fa. Lutz Montage- u. Servicebedingungen Seite 1 von 4 02.04.2014
Der Auftraggeber hat den Mitarbeitern der Firma Lutz die aufgewendeten Arbeitszeiten auf dem Service- Rapport schriftlich zu bestätigen. In jedem Fall werden die von den Mitarbeitern der Firma Lutz ausgefüllten Service-Rapporte den Rechnungen der Firma Lutz zugrunde gelegt und sind für beide Seiten maßgebend.
4.2 Reisekosten
4.2.1 Die Reisekosten der Mitarbeiter der Firma Lutz werden für die Hin- und Rückreise vom jeweiligen Wohnort des Mitarbeiters bzw. dessen letztem Arbeitsort zum Leistungsort beim Auftraggeber sowie für die täglichen Fahrten von der Unterkunft zur Arbeitsstelle in Rechnung gestellt.
4.2.2 Werden hierfür Kraftfahrzeuge benützt, so wird pro gefahrenem Kilometer der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Verrechnungssatz der Firma Lutz berechnet.
4.2.3 Bei Benutzung der Bundesbahn werden für Ingenieure und Chemiker die Bahnkosten 1. Klasse, für die übrigen Mitarbeiter die Bahnkosten 2. Klasse – zuzüglich Zuschlägen – in Rechnung gestellt. Bei erforderlichen Flugreisen werden die angefallenen Kosten berechnet. Zu den Reisekosten gehören auch die Kosten des Transportes und der Transportversicherung, sowohl des persönlichen Gepäcks als auch der mitgeführten Arbeitsmittel.
4.2.4 Die Wahl der zu benutzenden Verkehrs- und Transportmittel behält sich die Firma Lutz in jedem Fall vor.
4.3 Ãœbernachtungs- und sonstige Kosten
4.3.1 Die Ãœbernachtungskosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Ãœbernachtungen werden pauschal auf der Grundlage der aktuellen Verrechnungssätze der Firma Lutz berechnet. Die Wahl einer angemessenen Unterkunft bleibt ausschließlich den Mitarbeitern der Firma Lutz vorbehalten.
4.3.2 Zusätzlich angefallene dienstliche Auslagen der Mitarbeiter der Firma Lutz für Telefon, Porto und dergleichen werden gesondert berechnet.
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5. Leistungen des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber hat am Leistungsort rechtzeitig alle Voraussetzungen zu schaffen, die für eine Leistungserbringung ohne Verzögerung und unter angemessenen Arbeitsbedingungen durch die Firma Lutz erforderlich sind. Insbesondere hat der Auftraggeber auf seine Kosten erforderliche Hilfskräfte, schwere Werkzeuge und Vorrichtungen (Gerüste), Betriebsmittel, sanitäre Einrichtungen sowie Container zur Entsorgung von Montage- und Verpackungsmaterial bereitzustellen.
5.2 Die zum Schutz von Mitarbeitern und Sachen der Firma Lutz notwendigen Maßnahmen sind vom Auftraggeber durchzuführen, bestehende Sicherheitsvorschriften sind der Firma Lutz bekannt zu geben. Bei Arbeiten außerhalb der betrieblichen Arbeitszeit muss ein Mitarbeiter des Auftraggebers anwesend sein.
5.3 Der Auftraggeber hat ebenfalls für geeignete – temperierte – Aufenthalts- und Arbeitsräume für die Mitarbeiter der Firma Lutz sowie für geeignete abschließbare Räume zur Aufbewahrung der von diesen mitgebrachten Werkzeugen und der übrigen Arbeitsmittel zu sorgen.
5.4. Bei Verletzung der vorgenannten Pflichten des Auftraggebers ist die Firma Lutz berechtigt, die Arbeiten abzubrechen und den dadurch entstandenen Schaden geltend zu machen.
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6. Materialkosten
6.1 Das für die jeweiligen Arbeiten erforderliche Material wird – soweit es nicht bereits in der Auftragsbestätigung einzeln aufgeführt ist – nach den von den Mitarbeitern der Firma Lutz erstellten Materialscheinen in Rechnung gestellt. Diese sind für beide Seiten maßgebend und außerdem vom Auftraggeber zu unterzeichnen.
6.2 Die Berechnung der Materialkosten und der Kosten für die Verwendung von speziellen Arbeitsgeräten der Firma Lutz erfolgt nach den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verrechnungssätzen der Firma Lutz.
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7. Abnahme bei Werkleistungen
Die Inbetriebnahme des Werkes durch den Auftraggeber sowie das rügelose Verhalten des Bestellers während der Dauer von zwei Wochen nach Beendigung unserer Werkleistung stellt eine Abnahme unserer Werkleistungen dar. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften zur Abnahme.
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8. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
8.1 Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich nach Beendigung der Arbeiten, die Firma Lutz behält sich jedoch Zwischenrechnungen und Abschlagszahlungen vor.
8.2 Die Berechnung erfolgt aufgrund der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Verrechnungssätze der Firma Lutz.
8.3 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind sämtliche Zahlungen des Auftraggebers in Euro zu leisten.
8.4 Unsere Rechnungen sind, soweit wir nichts anderes angeboten haben, sofort fällig und ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen jeweils nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Für jede Mahnung – ausgenommen die verzugsbegründende Erstmahnung – werden dem Auftraggeber 3,00 Euro von uns in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche behalten wir uns vor.
8.5 Eine Gutschrift für Wechsel und Schecks erfolgt nur unter dem Vorbehalt des richtigen Einganges des vollen Betrages. Wir behalten uns die Hereinnahme von fremden oder eigenen Akzepten vor. Kosten- und Diskontspesen hat der Auftraggeber zu tragen. Wir übernehmen keine Gewähr für Vorlage und Protest. Bei Protesterhebung eigener Wechsel des Auftraggebers oder nicht sofortige Abdeckung protestierter fremder Wechsel sind wir berechtigt, sämtliche noch laufenden Wechsel zurückzugeben. Gleichzeitig werden unsere sämtlichen Forderungen fällig. Vordatierte Schecks nehmen wir nicht an.
8.6 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Auftraggeber. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers sind wir berechtigt, für die Dauer des Verzuges gegenüber Unternehmern Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten und gegenüber Verbrauchern Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Das Recht, weitergehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen, wird dadurch nicht beschränkt.
8.7 Wenn uns Umstände nach Vertragsabschluss bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird oder der Auftraggeber Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks oder Wechsel angenommen wurden, sowie weitere Leistungen aus diesem Vertrag oder aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Leistung abhängig zu machen. Kommt der Auftraggeber unserem Verlangen auf Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nicht nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und dem Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich entgangenem Gewinn in Rechnung zu stellen.
8.9 Zur Aufrechnung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von uns unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Dies gilt gegenüber Unternehmern auch hinsichtlich der Zurückbehaltung von Zahlungen.
8.10 Zahlungen können mit schuldbefreiender Wirkung nur auf das von uns bei Rechnungsstellung angegebene Konto sowie an Angestellte unserer Firma erfolgen, denen wir Inkassovollmacht erteilt haben.
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9. Gewährleistung für Werkleistungen
9.1 Für Werkleistungen an Bauwerken gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Für alle anderen Werkleistungen beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme der Werkleistung. Bei Ansprüchen aus Schäden aus von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Schadenersatzansprüche wegen einer garantierten Eigenschaft stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn die Übernahme einer Garantie den Auftraggeber gerade gegen den eingetretenen Schaden sichern sollte. Andere Schadensersatzansprüche aus Gewährleistung mit Ausnahme von Ansprüchen aus Schäden aus von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; nicht ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
9.2 Ein von uns zu vertretender Mangel liegt nicht vor bei nicht bei uns erfolgten Schädigungen durch unsachgemäße oder nicht vertragsgemäße Behandlung. Ein von uns zu vertretender Mangel liegt auch nicht vor, wenn er aufgrund falscher Angaben des Auftraggebers, insbesondere falscher Lagepläne oder falscher technischer Angaben entstanden ist.
9.3 Für die Reinigung gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
9.3.1 Bei Reinigungsarbeiten erfolgt die Gewährleistung nicht nach VOB, da es sich hier um eine technische Leistung und keine Bauleistung handelt.9.3.2 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass eine Kontrolle der Stahlteile-Oberflächen und der Rohrleitungen unter der Ablagerungsschicht nicht möglich ist. Es können Beschädigungen durch Lochfraß und Oxidationen vorhanden sein. Bei der Reinigung besteht daher die Möglichkeit, dass Leckagen auftreten und Reinigungslösung ausfließen kann. Schadensersatzansprüche aus daraus entstehenden Schäden mit Ausnahme von Ansprüchen aus Schäden aus von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fallen, es sei denn, es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten;
nicht ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche, wenn uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
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10. Haftungsbeschränkung
Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung und Pflichtverletzungen, mit Ausnahme von Ansprüchen aus von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenen Schäden aus der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, sind gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und
Vertriebsangehörigen in jedem Falle ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um voraussehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben durch diesen Haftungsausschluss unberührt.
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11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
11.1 Für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2 Soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand nach unserer Wahl Göppingen. Dieser Gerichtsstand, der vor allem auch für das Mahnverfahren besteht, gilt ebenfalls für Streitigkeiten um die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen. Hat der Auftraggeber seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer Wahl außerdem berechtigt, Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine Wirksamkeit ergeben, nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer, Paris, von einem oder mehreren nach dieser Schiedsgerichtsordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit endgültig entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht soll seinen Sitz nach unserer Wahl in Göppingen haben.